Bei einer Behandlung zu Lasten einer Krankenversicherung muss eine krankheitswertige psychische Störung vorliegen. Zum Behandlungsspektrum zählen insbesondere:

  • affektive Störungen (z.B. Depression, Dysthymie, bipolare Störung),
  • Phobien und Angststörungen (z.B. Soziale Phobie, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Panikstörung),
  • Zwangsstörungen (z.B. Zwangshandlungen, Zwangsgedanken),
  • Posttraumatische Belastungsstörung,
  • Anpassungsstörungen,
  • Persönlichkeitsstörungen,
  • somatoformen Störungen,
  • Störungen der Impulskontrolle (z.B. Skin Picking, Trichotillomanie).

In Ergänzung zu bzw. im Rahmen der Anschlussbehandlung zu einer hausärztlichen bzw. psychiatrische Behandlung können auch die folgenden Indikationsbereiche behandelt werden:

  • Psychischen Aspekten körperlicher Erkankungen,
  • Störungen des schizophrenen Formenkreises (bei psychiatrischer Behandlung),
  • Essstörungen.

Nicht behandelt werden können in der Regel akute stoffgebundene Suchterkrankungen (z.B. Alkoholismus). Die Psychotherapie-Richtlinie schreibt vor, dass spätestens zur 10. Therapiestunde „Suchtmittelfreiheit“ nachgewiesen werden muss. Daher ist es i.d.R. notwendig, eine Entgiftung vorzuschalten und geeignete ärztliche Befunde einzureichen.