Bei einer Behandlung zu Lasten einer Krankenversicherung muss eine krankheitswertige psychische Störung vorliegen. Zum Behandlungsspektrum zählen insbesondere:
- affektive Störungen (z.B. Depression, Dysthymie, bipolare Störung),
- Phobien und Angststörungen (z.B. Soziale Phobie, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Panikstörung),
- Zwangsstörungen (z.B. Zwangshandlungen, Zwangsgedanken),
- Posttraumatische Belastungsstörung,
- Anpassungsstörungen,
- Persönlichkeitsstörungen,
- somatoformen Störungen,
- Störungen der Impulskontrolle (z.B. Skin Picking, Trichotillomanie).
In Ergänzung zu bzw. im Rahmen der Anschlussbehandlung zu einer hausärztlichen bzw. psychiatrische Behandlung können auch die folgenden Indikationsbereiche behandelt werden:
- Psychischen Aspekten körperlicher Erkankungen,
- Störungen des schizophrenen Formenkreises (bei psychiatrischer Behandlung),
- Essstörungen.
Nicht behandelt werden können in der Regel akute stoffgebundene Suchterkrankungen (z.B. Alkoholismus). Die Psychotherapie-Richtlinie schreibt vor, dass spätestens zur 10. Therapiestunde „Suchtmittelfreiheit“ nachgewiesen werden muss. Daher ist es i.d.R. notwendig, eine Entgiftung vorzuschalten und geeignete ärztliche Befunde einzureichen.