Bei einer Behandlung zu Lasten einer Krankenversicherung muss eine krankheitswertige psychische Störung vorliegen. Zum Behandlungsspektrum zählen insbesondere:
- affektive Störungen (z.B. Depression, Dysthymie, bipolare Störung),
 - Phobien und Angststörungen (z.B. Soziale Phobie, Agoraphobie, Generalisierte Angststörung, Panikstörung),
 - Zwangsstörungen (z.B. Zwangshandlungen, Zwangsgedanken),
 - Posttraumatische Belastungsstörung,
 - Anpassungsstörungen,
 - Persönlichkeitsstörungen,
 - somatoformen Störungen,
 - Störungen der Impulskontrolle (z.B. Skin Picking, Trichotillomanie).
 
In Ergänzung zu bzw. im Rahmen der Anschlussbehandlung zu einer hausärztlichen bzw. psychiatrische Behandlung können auch die folgenden Indikationsbereiche behandelt werden:
- Psychischen Aspekten körperlicher Erkankungen,
 - Störungen des schizophrenen Formenkreises (bei psychiatrischer Behandlung),
 - Essstörungen.
 
Nicht behandelt werden können in der Regel akute stoffgebundene Suchterkrankungen (z.B. Alkoholismus). Die Psychotherapie-Richtlinie schreibt vor, dass spätestens zur 10. Therapiestunde „Suchtmittelfreiheit“ nachgewiesen werden muss. Daher ist es i.d.R. notwendig, eine Entgiftung vorzuschalten und geeignete ärztliche Befunde einzureichen.